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   OLG Stuttgart, 21.07.1988 - 8 W 476/87   

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https://dejure.org/1988,7070
OLG Stuttgart, 21.07.1988 - 8 W 476/87 (https://dejure.org/1988,7070)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.1988 - 8 W 476/87 (https://dejure.org/1988,7070)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juli 1988 - 8 W 476/87 (https://dejure.org/1988,7070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unanfechtbarkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung; Verlust der Bestandskraft durch Ablehnung der Abänderung nach erneuter Beratung; Fortdauernde Verbindlichkeit wegen nicht Gebrauch der Möglichkeit eines erneuten Beschlusses; Wirkungsverlust von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLGZ 1988, 437
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 2/93

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer;

    Es sieht sich daran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 1988 (OLGZ 1988, 437, 438) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLGZ 1988, 437) in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Meinung vertreten, die Bindung der Wohnungseigentümer an einen früheren Beschluß bleibe auch dann bestehen, wenn er mit dem angefochtenen späteren Beschluß inhaltlich übereinstimme; denn ein Beschluß verliere seine Bestandskraft nur durch Aufhebung.

  • LG Köln, 21.01.1994 - 11 T 278/93

    Keine Erfüllung durch Zahlung auf das Konto eines von mehreren

    Es sieht sich daran aber durch den Beschluß des OLG Stuttgart vom 21.7.1988 ( OLGZ 1988, 437, 438) gehindert und hat deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber hat das OLG Stuttgart ( OLGZ 1988, 437 ) in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Meinung vertreten, die Bindung der Wohnungseigentümer an einen früheren Beschluß bleibe auch dann bestehen, wenn er mit dem angefochtenen späteren Beschluß inhaltlich übereinstimme; denn ein Beschluß verliere seine Bestandskraft nur durch Aufhebung.

  • OLG Stuttgart, 09.10.1996 - 8 W 265/96

    Voraussetzungen der ordnungsmäßen Verwaltung bei der Beschlußfassung einer

    Der Beschluß ist mangels Anfechtung bestandskräftig geworden und hat diese Bestandskraft nicht etwa durch den neuen Beschluß verloren (hierzu: Senat, Beschluß vom 21.07.1988, OLGZ 88, 437, bestätigt durch BGH, Beschluß vom 16.09.1994, BGHZ 127, 99 = FGPRAX 95, 35).
  • OLG Zweibrücken, 09.12.1992 - 3 W 206/92
    An der sonach gebotenen Zurückweisung der Rechtsbeschwerde sieht sich der Senat durch den Beschluß des OLG Stuttgart vom 21.07.1988 ( 8 W 476/87 ; OLGZ 1988, 437, 438/439) gehindert.
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